Gesetzliche Rentenkasse muss keine Kur für Übergewichtige bezahlen
Dies legte eine Richterin des Dresdener Sozialgerichtes fest. Dort klagte eine arbeitslose Näherin gegen die Rentenversicherung, weil diese ihr keine weitere Kur bezahlte mit dem Argument, dass die Klägerin trotz ihres Übergewichts noch arbeitsfähig sei und eine dreiwöchige Kur die Situation nicht bessern würde. Die Rentenkasse bezahlte der Näherin in der Vergangenheit schon zwei Kuren, welche jedoch nicht den gewünschten Erfolg brachten.
Das Sozialgericht Dresden stimmte der Entscheidung der Rentenversicherung zu und lehnte die Klage daher ab. Laut der Richterin sei die Klägerin trotz ihres starken Übergewichts von 158 Kilogramm voll arbeitsfähig. Eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit sei somit nicht gegeben (Az. S 33 R 2012/05). Auch in Aussicht auf den Erfolg der Kur stimmte das Sozialgericht der gesetzlichen Rentenkasse zu. Laut der Richterin sei nicht abzusehen, dass die Schmerzen der Klägerin in einer Kur abgebaut werden. Auch eine Gewichtsabnahme sei in einem so kurzen Zeitraum unwahrscheinlich.
Die Frau muss daher ihren Beruf weiterhin ausführen. Das Gericht empfahl der Klägerin eine dauerhafte Ernährungsumstellung sowie eine ambulante Therapie gegen ihre Fettleibigkeit.
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Kategorie: Recht