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Gesetzliche Krankenkassen müssen für private Auslandsbehandlungen zahlen

25. Mai 2007

Laut dem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel (Az. B 1 KR 18/06 R), haben auch Patienten ohne eine spezielle Reisekrankenversicherung Anspruch auf ärztliche Versorgung im Ausland, sofern Deutschland mit den betreffenden Ländern ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Das aktuelle Urteil betrifft die Länder Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien, Tunesien und die Türkei.

Dem Urteil nach haben deutsche Urlauber ein Recht auf die gleichen Leistungen wie Einheimische, müssen sich jedoch mit den jeweiligen Länderstandards zufriedengeben. Der Präsident des Bundessozialgerichts Matthias von Wulffen dazu. „Man kann ja nicht den deutschen Standard exportieren“.

Somit sei eine Behandlung in staatlichen Krankenhäusern in der Regel möglich. Sofern ein Patient jedoch in eine Privatklinik geschickt wird, obwohl die gleiche Behandlung auch in einer staatlichen Klinik möglich gewesen wäre, muss die Krankenkasse auch diese Kosten übernehmen, da der Versicherte für diesen Fehler nicht verantwortlich gemacht werden dürfe.

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Kategorie: Versicherungen