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Versicherungen haften bei falschen Vertreterzusagen

4. April 2007

Sofern Versicherungsvertreter den Kunden in Beratungsgesprächen falsche Informationen mitteilen, müssen Versicherungen zumindest teilweise für einen eventuell entstehenden Schaden aufkommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 10 U 1615/05). Laut dem zuständigen Richter hafte die Versicherung „wenn ein Ereignis eintritt, das nach dem alten Vertrag versichert gewesen wäre“.

Im verhandelten Fall klagte eine Frau, welche von ihrem Versicherungsvertreter nur unzureichend informiert wurde, auf Zahlung eines Schadens an ihrem Auto. Der Vertreter versicherte der Frau zuvor, dass die neue Police die selben Schäden wie die vorherige Versicherung übernehmen würde. Nachdem die Frau kurz danach in einen Unfall verwickelt wurde, weigerte sich die neue Versicherung den Schaden zu bezahlen, worauf es zu einem Rechtsstreit mit der Versicherung kam.

Das Gericht entschied, dass die Frau eine Mitschuld trägt, da sie den Versicherungsvertrag nicht aufmerksam gelesen habe, weshalb die Versicherung nur 50 Prozent des Schadens übernehmen muss.

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Kategorie: Versicherungen